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   LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19   

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https://dejure.org/2021,31746
LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19 (https://dejure.org/2021,31746)
LG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2021 - 64 S 223/19 (https://dejure.org/2021,31746)
LG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 64 S 223/19 (https://dejure.org/2021,31746)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zustand allgemein üblich, wenn der angestrebte Zustand bei der überwiegenden Zahl von Mieträumen - mindestens zwei Drittel - in Gebäuden innerhalb der Region angetroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 36, NJW 2020, 835 [beck]).

    Insofern hat das Amtsgericht seine Annahme auf eine nicht tragfähige Tatsachengrundlage gestützt, weil der Berliner Mietspiegel dazu keine Aussagen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 20, NJW 2020, 835 [beck]).

    Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Regelbedarf in Höhe von 424, 00 EUR, der Grundmiete in Höhe von 369, 38 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 102, 50 EUR.Die dem Kläger zur Deckung seiner Grundbedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel waren bereits vor der Modernisierung so gering, dass jede modernisierungsbedingte Erhöhung für ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust der Wohnung nach sich ziehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 23, NJW 2020, 835 [beck]).

    Dafür spricht zunächst die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19).

    Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, wonach verhindert werden soll, dass ein Wohnungsnutzer sich auf Kosten der Allgemeinheit eine für seine Bedürfnisse zu große Wohnung leistet, hat der Bundesgerichtshof bei der Abwägung des § 559 Abs. 4 S. 1 BGB ausdrücklich nicht herangezogen (BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 25, NJW 2020, 835 [beck]).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob die vom Mieter genutzte Wohnung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für seine Bedürfnisse deutlich zu groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 28, NJW 2020, 835 [beck]).

    Darüber hinaus bleibt dem Vermieter eine Mieterhöhung nach §§ 558ff. BGB unbenommen, worüber auch der hiesige Kläger - mindestens teilweise - an der Refinanzierung partizipieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - VIII ZR 21/19 - Rn. 33, NJW 2020, 835 [beck]).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19
    Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welche letztlich eine Art Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2005 - XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393), wird bei der Ermittlung des Einkommens nur das zugrunde gelegt, was an Einkommen tatsächlich erzielt wird.
  • KG, 28.05.1981 - 8 W REMiet 4712/81

    Wohngeld; Mieterhöhung; Modernisierungsmaßnahmen; Dulden; Gesamteinkommen; Mieter

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19
    Der hiesigen Rechtsauffassung steht auch nicht die Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 28.05.1981 - 8 W RE-Miet 4712/81 [juris]) entgegen, zumal diese zur alten Rechtslage ergangen ist: dort war der Einwand der Unzumutbarkeit bei dem Anspruch auf Duldung der Modernisierung zu prüfen.
  • BGH, 10.12.2013 - VIII ZR 174/13

    Wohnraummiete: Vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen als nicht zu

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19
    Es ist vielmehr auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abzustellen, wobei neben der modernisierungsbedingten finanziellen Belastung des Mieters auch das Maß der durch die Modernisierung geschaffenen Komfortverbesserung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2013 - VIII ZR 174/13, NJW-RR 2014, 396).
  • LG Berlin, 17.10.2018 - 65 S 105/18

    Mietrecht: Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung einer Wohnung;

    Auszug aus LG Berlin, 28.05.2021 - 64 S 223/19
    (b) Für die Beurteilung des Härteeinwands und des dem Kläger monatlich zur Verfügung stehenden Geldbetrags ist maßgeblich, welche Tatsachen im Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhungserklärung feststehen und rechtzeitig mit dem Härteeinwand geltend gemacht werden (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2018 - 65 S 105/18, GE 2019, 389 [beck]).
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